18.08.1875 - Echo des Siebengebirges
Bekanntmachung. - Auf Grund des § 2 des Gesetzes vom 26. Februar 1870 setzen wir für das laufende Jahr die Eröffnung der Jagd auf die im § 1 des gedachten Gesetzes unter 11 und 12 genannten Wildarten:
1) in den Streifen Bergheim, Bonn, Land und Stadtkreis Köln, Euskirchen, Mühlheim, Rheinbach - mit Ausschluß der Gemeinden Honverath, Effelsberg, Müdscheid, Mahlberg, Rupperath, Schönau, Todtenfeld und Hilberath und im Siegfreife - mit Ausschluß der Bürgermeistereien, Herchen, Much, Neunkirchen, Ruppichteroth, Uckerath, Wahlscheid und der Gemeinden Aegidienberg und Ittenbach - auf den 21. August und
2) in den Streifen Gummersbach und Wipperfürth und in den unter 1 ausgeschlossenen Bürgermeistereien und Gemeinden auf den 1. September hiermit fest.
Köln, den 13. August 1875
Königl. Regierung, Abteilungg des Inneren,
(gez.) von Guionneau.
>>>>****----****<<<<