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05.04.1919 - Echo des Siebengebirges

Bekanntmachung. Gemäß § 28 der Wahlordnung für die Wahlen zur verfassungsgebenden deutschen Nationalversammlung vom 30. November 1918 wird bekannt gemacht, daß der Wahlausschuß für die Neuwahl des Gemeinderats zu Aegidienberg folgende Wahlvorschläge zugelassen hat:

1. Wahlvorschlag Michael Klein

1. Michael Klein, Vorsteher, Hövel
2. Johann Klein, Ackerer, Wülscheid
3. Matthias Leven, Ackerer, Orscheid
4. Wilhelm Harth, Aufseher, Rottbitze
5. Philipp Küpper, Ackerer, Brüngsberg
6. Ferdinand Müller, Grubenarbeiter, Wülscheid
7. Wilhelm Kurtenbach, Ackerer, Retscheid
8. Wilhelm Haacks, Straßenwärter, Brüngsberg
9. Wilhelm Leven, Ackerer, Höhe
10. Wilhelm Freiberg, Bergarbeiter, Orscheid
11. Johann Schmitz, Ackerer, Hövel
12. Heinrich Weber, Bergarbeiter, Höhe

2. Wahlvorschlag Anton Buchholz

1. Anton Buchholz, Ackerer, Himberg
2. Karl Peter Zilz, Arbeiter, Rottbitze
3. Peter Klein III, Ackerer, Orscheid
4. Heinrich Buchholz, Arbeiter, Orscheid
5. Johann Peter Leven, Arbeiter, Retscheid
6. Anton Zilz, Arbeiter, Rottbitze
7. Philipp Brassel II, Baumschulenbesitzer, Rottbitze
8. Gerhard Wirz, Arbeiter, Siefenhoven
9. Peter Harth, Ackerer, Wintersberg
10. Wilhelm Harth, Arbeiter, Retscheid
11. Anton Knopp, Ackerer, Himberg
12. August Leven, Arbeiter, Neichen

Rechtliche Bedeutung der Wahlvorschläge.
Die Wahlvorschläge sind für die Entschließungen des Wählers insofern maßgebend, als er in der Auswahl der Bewerber beschränkt ist. Er darf nach § 14 Abs. 2 des Reichswahlgesetzes nur Namen aus einem einzigen der oben bekannt gegebenen Wahlvorschläge entnehmen, muß sich also, wenn er überhaupt sein Wahlrecht gültig ausüben will, zu einem dieser Wehalvorschläge bekennen. Das Entnehmen von Namen aus verschiedenen Wahlvorschlägen hat nach § 42 Ziff. 7 der Wahlordnung die Ungültigkeit des Stimmzettels zur Folge. Die Hinzunahme von Personen, die auf keinem der öffentlich bekanntgegebenen Wahlvorschläge benannt sind, ist dagegen unschädlich, aber auch unwirksam. Sind auf einem Stimmzettel nur solche Personen benannt, so ist er ungültig (W.G. § 42 Ziff. 8.)
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Aegidienberg, 8. April 1919
Der Wahlausschuß, i. A. Clever, Bürgermeister

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