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26.04.1968 - HVZ

Landesregierung will die Gemeindeordnung ändern. - Wird Aegidienberg Bezirk von Bad Honnef? - Zwei Möglichkeiten: Bezirksausschuß oder Ortsvorsteher. - Stadtrat bestimmt Aufgaben.

Die Landesregierung hat die Entwürfe eines Gesetzes zur Aenderung der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung und anderer kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen und eines Gesetzes zur Aenderung des Kommunalwahlgesetzes in den Landtag eingebracht. Beide Entwürfe dienen vornehmlich dem Ziel, die kommunale Neuordnung in ihrer praktischen Durchführung zu erleichtern, sollen daneben aber zugleich das geltende Recht weiter entwickeln. Dabei werden die bei seiner bisherigen Anwendung gewonnenen Erfahrungen berücksichtigt.
Es geht darum, in der Praxis sichtbar gewordene Mängel des geltenden Rechts zu beheben und es außerdem der Entwicklung der tatsächlichen und politischen Verhältnisse wie auch des Verwaltungsrechts anzupassen.
Eine der zur Gemeindeordnung vorgeschlagenen Aenderungen ist deshalb von besonderer, namentlich aktueller Bedeutung, weil sie die im Gange befindliche kommunale Neugliederung zu fördern vermag. Zu diesem Zweck soll die in § 13 enthaltene Regelung für die Einteilung einer Gemeinde in Bezirke umgestaltet werden (was für Bad Honnef bei einem Anschluß von Aegidienberg von praktischer Bedeutung wäre). Die im Entwurf enthaltenen Vorschläge betreffen weiter den Status der Mitglieder des Rates und seiner Ausschüsse einschließlich ihrer Entschädigung, die Befugnisse des Bürgermeisters und des Rates einschließlich des Verfahrens im Rat und das Ausschußwesen.
Gemeindebezirk.
Nach dem geltenden Recht in § 13 Abs. 1 der Gemeindeordnung kann das Gemeindegebiet in Bezirke eingeteilt werden. Hierzu wird im Hinblick auf die kommunale Neuordnung mit einem Klammerzusatz klargestellt, daß auch Ortschaften (wie z. B. Aegidienberg) und Bauernschaften unter diesen Bezeichnungen als Bezirke konstituiert werden können. Im übrigen bleibt die Bildung von Bezirken wie bisher in das Belieben des Rates der einzelnen Gemeinde gestellt.
Als Organ des Bezirks behält der Entwurf den Bezirksausschuß als regionalen Ausschuß des Rates bei und stellt zwischen Rat und Bezirksausschuß personell eine Verbindung her. Die im Bezirk wohnenden Ratsmitglieder gehören ipso jure dem Bezirksausschuß an, und auf jeden Fall muß in ihm der Rat wenigstens mit einem Mitglied vertreten sein. Dagegen wird der Bezirksausschuß von der für die Fachausschüsse zwingenden Vorschrift befreit, daß die Zahl der sachkundigen Bürger die der Ratsmitglieder im Ausschuß nicht erreichen darf. Innerhalb dieser Grenzen regelt der Rat die Zusammensetzung der Bezirksausschüsse und soll dabei das im Bezirk bei der Wahl zum Gemeinderat erzielte Ergebnis berücksichtigen. Der Rat bestimmt auch die Aufgaben der Bezirksausschüsse, da auf deren Befugnisse die für die Fachausschüsse des Rates maßgebenden Vorschriften anzuwenden sind. Dasselbe gilt übrigens auch für das Verfahren im Bezirksausschuß und für die Rechtsstellung seiner Mitglieder,
Im Bezirk kann an die Stelle des Ausschusses, also nicht etwa neben ihm, sondern alternativ ein Orts- oder Bezirksvorsteher bestellt werden. Er wird vom Rat für die Dauer seiner eigenen Wahlzeit gewählt und muß kumulatiy in seinem Bezirk wohnen und dem Rat entweder angehören oder doch angehören können. Kraft Gesetzes obliegt es ihm, die Belange seines Bezirkes gegenüber dem Rat wahrzunehmen. Hierzu darf der Rat anordnen, daß der Vorsteher bei im einzelnen zu bezeichnenden Angelegenheiten anzuhören ist und daß auf sein Verlangen der Bürgermeister bestimmte Angelegenheiten im Rat zur Erörterung stellen muß. Der Rat ist gehalten, alle ihm für den Bezirksausschuß und für den Ortsvorsteher zugewiesenen Entscheidungen einschließlich derjenigen über die Einteilung des Gemeindegebietes in Bezirke und über ihre Bezeichnung in der Hauptsatzung zu treffen. Ein einfacher Ratsbeschluß genügt also in keinem Falle. Eine Besonderheit gilt für die Bezirkseinteilung in den Fällen, in denen sie im Zuge der kommunalen Neugliederung entweder im Gebietsänderungsvertrag oder in den begleitenden aufsichtsbehördlichen Bestimmungen geregelt ist. Hier bleibt der Rat bis zum Ende der vollen nächstfolgenden Kommunalwahlperiode an die Bezirkseinteilung gebunden und darf sie danach nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde, und zwar wiederum nur in der Hauptsatzung, ändern oder beseitigen.

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