Coronavirus: Maßnahmen der Stadt Bad Honnef

Administrator (admin) on 17.03.2020

Die Stadtverwaltung Bad Honnef muss weitere Maßnahmen treffen, um der Ausbreitung des Coronavirus entgegen zu wirken, damit sich die Ansteckungsgefahr minimiert.

Coronavirus: Maßnahmen der Stadt Bad Honnef

Bad Honnef. Die Stadtverwaltung Bad Honnef muss weitere Maßnahmen treffen, um der Ausbreitung des Coronavirus entgegen zu wirken, damit sich die Ansteckungsgefahr minimiert. Die Verwaltung bittet die Bürgerschaft um Mithilfe.

Mit Verfügung der Stadt Bad Honnef über das Verbot von Veranstaltungen und Menschansammlungen sowie weiterer kontaktreduzierender Maßnahmen ab 16.03.2020 und 17.03.2020 wird die Anordnung wirksam.

Hier die Verfügung als PDF-Datei lesen . . .

Insbesondere betrifft die Verfügung das Verhalten von Reiserückkehrerinnen – und kehrern, denen das Betreten von Gemeinschaftseinrichtungen, Krankenhäuser, stationären Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe, Berufsschulen und Hochschulen für die Dauer von 14 Tagen verboten ist.

Schließung von öffentlich zugänglichen Einrichtungen:

Folgende Einrichtungen, Begegnungsstätten und Angebote sind ab dem 16. März 2020 zu schließen beziehungsweise verboten. Dazu zählen:

Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Kinos, Museen, Fitness-Studios, Schwimmbäder und „Spaßbäder“, Saunen, Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und Prostitutionsbetriebe.

Die Kurse der Volkshochschule Siebengebirge sind eingestellt. Der Unterricht in der Musikschule der Stadt Bad Honnef findet nicht mehr statt.

Stadtbücherei und Stadtinfo im Rathaus bleiben bis auf weiteres geschlossen.

Sportstätten

Ab sofort sind alle städtischen Sportstätten geschlossen. Auch die Vereinsanlagen sind zu schließen. Einzustellen sind Zusammenkünfte in Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen.

Weiterhin geöffnet sind:

Banken, Einzelhandelsbetriebe, insbesondere Lebens- und Futtermittel, Apotheken und Drogerien.

Schulen und KiTas

Der Betrieb der Schulen und KiTas ist bis zum 19.04.2020 eingestellt. Ausnahmen gibt es für Kinder deren beide Elternteile in kritischen Infrastrukturen tätig sind. Dies sind Organisationen oder Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen wie beispielsweise das Gesundheitswesen. Die Eltern können ihre Kinder in der gewohnten Einrichtung betreuen lassen. Das gilt auch für die Klassen 1 bis 6 (OGS analog).

Hier gibt es Informationen für die Eltern:

https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/neue-leitlinie-bestimmt-personal-kritischer-infrastrukturen

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